
Omnibus VI: CLP-Regeln werden vereinfacht
Das Omnibus-VI-Verfahren nahm im Frühjahr 2026 zunächst mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments weiter Form an. Grundlage waren geplante Vereinfachungen an bereits beschlossenen Vorgaben, darunter Regelungen der CLP-Revision. Betroffen sind neben der CLP-Verordnung auch die Kosmetik-Verordnung und die Regelungen zu Düngemittelprodukten.
Für den CLP-Bereich unterstützte das Parlament zwar die meisten Vereinfachungs-vorschläge der Kommission, lehnte aber eine weitgehende Streichung von Anforderungen an den Etikettentext ab. Lesbarkeit, Lieferantenkontakt und geeignete Warnhinweise sollten weiterhin abgesichert bleiben. Etiketten sollen für Verbraucher weiterhin gut lesbar sein und die telefonische Erreichbarkeit des Lieferanten oder genauer der Zugriff darauf über digitale Kontaktdaten soll gewährleistet sein. Außerdem sprach sich das Parlament dafür aus, öffentliche Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische weiterhin mit geeigneten Warnhinweisen zu versehen und mögliche Erleichterungen für Verpackungen zwischen 10 ml und 125 ml gesondert prüfen zu lassen.
Am 16. Juni 2026 erzielten Rat und Parlament anschließend eine vorläufige politische Einigung zum Omnibus-VI-Paket. Für die CLP-Verordnung sieht die Einigung gezielte Vereinfachungen bei Formatvorgaben und Aktualisierungsfristen für Kennzeichnungsinformationen vor; zugleich sollen Etiketten für Verbraucher weiterhin gut lesbar bleiben. Bei Produkten, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, soll der Etikettentext grundsätzlich eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm aufweisen. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 125 ml soll eine reduzierte Mindest-x-Höhe von 0,9 mm ausreichen. Für sehr kleine Behälter bis 10 ml sollen bestimmte Kennzeichnungselemente digital bereitgestellt werden können; Gefahrenpiktogramme sind davon nach den vorliegenden Angaben ausgenommen. Zugleich sollen die vollständigen Gefahreninformationen weiterhin auf der Außenverpackung verfügbar bleiben. Außerdem wurde eine feste Frist von 15 Monaten für die Aktualisierung von Kennzeichnungen vereinbart, wenn eine neue Bewertung zu einer strengeren Einstufung führt. Die informelle Einigung muss noch von Parlament und Rat gebilligt werden.
Parallel dazu ist zu beachten, dass nicht alle neuen Pflichten aus der CLP-Revision verschoben wurden. Einzelne mit der CLP-Revision eingeführte Pflichten gelten bereits seit dem 1. Juli 2026. Dazu zählen nach der entsprechenden Übersicht des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks unter anderem die Pflicht zur Angabe eines in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten, spezifische Vorgaben für die Abgabe über Nachfüllstationen, die Verwendung von Faltetiketten als Standardoption sowie die Veröffentlichung von Meldernamen im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis. Die im Omnibus-VI-Verfahren behandelten zusätzlichen Vorgaben zu Etikettenformat, Lesbarkeit und Aktualisierungsfristen sollen dagegen nach der vorläufigen Einigung erst ab dem 1. Januar 2030 angewendet werden. Dazu gehören insbesondere bestimmte Formatvorgaben für Etiketten sowie weitere Regelungen zu Werbung, Fernabsatz und Tankstellenkennzeichnung.