
CLP-Revision erst ab 2030: Omnibus VI bringt weitere Fristverlängerung!
Die Diskussion um Omnibus VI begann mit der umfassenden Überarbeitung der CLP-Verordnung, die 2024 verabschiedet wurde. Die neuen Vorschriften sollten die Kennzeichnung von Chemikalien moderner und verständlicher machen, führten in der Praxis jedoch zu erheblichem zusätzlichem Aufwand für Unternehmen, insbesondere bei Etiketten, Verpackungen und Umstellungsfristen.
Mit Omnibus VI reagiert die EU auf die Herausforderungen bei der Umsetzung der CLP-Revision und verschafft Unternehmen mehr Zeit für die Anpassung ihrer Kennzeichnungen und Prozesse. Gleichzeitig sollen ausgewählte Anforderungen vereinfacht werden, ohne das bestehende Schutzniveau für Mensch und Umwelt zu senken.
Im Mittelpunkt der Diskussion standen vor allem die Umsetzbarkeit der neuen Kennzeichnungsvorgaben, die Anforderungen für Kleinverpackungen und die kurzen Übergangsfristen. Die vorläufige Einigung von Rat und Europäischem Parlament vom Juni 2026 greift diese Punkte auf und sieht mehrere Vereinfachungen sowie eine Verschiebung zentraler Vorgaben auf den 1. Januar 2030 vor.
CLP: Änderungen bei Kennzeichnung und Lesbarkeit
Bei der Lesbarkeit von Etiketten wird künftig stärker zwischen Verbraucher- und Profi-Produkten unterschieden. Während für Verbraucherprodukte weiterhin konkrete Vorgaben wie Mindestschriftgrößen gelten, erhalten Unternehmen im industriellen und gewerblichen Bereich mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Kennzeichnung.
Erleichterungen für Kleinverpackungen
Für kleine Innenverpackungen soll es künftig einfacher werden, die Kennzeichnung umzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kennzeichnungsinformationen digital bereitgestellt werden, sofern die vollständige Kennzeichnung auf der Außenverpackung angebracht ist.
Mehr Zeit bei Kennzeichnungsänderungen
Bisher sah die CLP-Revision für bestimmte Kennzeichnungsänderungen eine Umsetzungsfrist von lediglich sechs Monaten vor. Die geplanten Anpassungen im Rahmen von Omnibus VI sollen Unternehmen künftig mehr Zeit geben, erforderliche Änderungen an Etiketten und Sicherheitsdatenblättern umzusetzen und dadurch insbesondere bei komplexen Lieferketten für mehr Planungssicherheit sorgen.
Substitution von CMR-Stoffen in Kosmetikprodukten
Für bestimmte krebserzeugende, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe in Kosmetika sind schrittweise Ausstiegsregelungen vorgesehen. Ergänzend sollen Leitlinien Unternehmen dabei unterstützen, geeignete und sichere Alternativen zu identifizieren.
Fazit
Auch wenn die neuen Regelungen später in Kraft treten, lohnt es sich, die gewonnene Zeit sinnvoll zu nutzen. Wer frühzeitig prüft, welche Produkte und Prozesse betroffen sein könnten, kann spätere Anpassungen wesentlich effizienter gestalten.
Die vorläufige Einigung muss noch von Rat und Europäischem Parlament bestätigt werden; die formale Verabschiedung des Omnibus-VI-Pakets wird derzeit im Laufe des Jahres 2026 angestrebt.
Quelle:
- Rat der Europäischen Union: „Rat und Parlament erzielen Einigung über die Vereinfachung der Anforderungen für chemische Produkte“, 17.06.2026. consilium.europa.eu
- Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP). eur-lex.europa.eu