Überarbeitung der CLP-Verordnung: Neue Pflichten für Händler bei Meldungen an Giftinformationszentren
Die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (CLP-Verordnung) wurde kürzlich überarbeitet. Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die erweiterte Verantwortung der Händler im Zusammenhang mit Meldungen gefährlicher Gemische an Giftinformationszentren. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche neuen Pflichten auf Händler zukommen, was jetzt konkret zu beachten ist und wie Sie Ihr Unternehmen optimal auf die Änderungen vorbereiten.
Händler rücken in den Fokus: Neue Meldepflichten
Mit der aktuellen Überarbeitung der CLP-Verordnung wird die Rolle der Händler deutlich gestärkt. Unternehmen, die gefährliche Gemische umetikettieren, umbenennen oder weiterverkaufen, gelten künftig als Verantwortliche und sind unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Meldung an Giftinformationszentren verpflichtet.
Wann müssen Händler selbst melden?
Händler müssen tätig werden, wenn:
- für das betreffende Gemisch in dem EU-Mitgliedstaat, in dem es in Verkehr gebracht wird, keine gültige Meldung vorliegt, oder
- das Produkt neue Kennungen auf dem Etikett aufweist, z.B. eine neue Produktbezeichnung oder Artikelnummer.
In diesen Fällen hat der Händler die Wahl:
- Informationen an den Lieferanten oder ursprünglichen Meldenden übermitteln, damit diese die Meldung aktualisieren,
oder - eine eigene Meldung an das zuständige Giftinformationszentrum einreichen.
Konsequenz: Mehr Verantwortung – mehr Aufwand
Diese Neuregelung stellt sicher, dass alle relevanten Informationen für den Notfall zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob ein Gemisch direkt vom Hersteller oder über einen Händler in den Verkehr gebracht wird. Für Händler bedeutet das jedoch auch, dass sie künftig ihre Lieferketten und Produktkennzeichnungen noch genauer im Blick behalten müssen.
Pflicht zur Aktualisierung der Meldungen
Neben der neuen Rolle der Händler bleibt die allgemeine Verpflichtung zur Aktualisierung von Meldungen bestehen. Verantwortliche Unternehmen müssen Giftinformationszentren über alle Änderungen informieren, die für eine Notfallreaktion von Bedeutung sein könnten. Dazu zählen insbesondere Änderungen bei:
- der Verpackungsart,
- der Produktkategorie oder
- den Kontaktdaten des Unternehmens.
Diese Aktualisierungen sind essenziell, um eine korrekte und vollständige Information im Ernstfall sicherzustellen.
ECHA-Leitlinien zur Umsetzung: Veröffentlichung im Sommer 2025 erwartet
Um Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen, arbeitet die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aktuell an der Überarbeitung ihrer Leitlinien. Die Veröffentlichung der neuen Guidelines ist für den Sommer 2025 geplant. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Änderungen wird dringend empfohlen, um die Meldepflichten fristgerecht und rechtskonform zu erfüllen.
Fazit: Jetzt handeln und rechtzeitig vorbereiten
Die Überarbeitung der CLP-Verordnung bringt für Händler von gefährlichen Gemischen neue Verantwortlichkeiten mit sich. Wer umetikettiert, umbenennt oder Produkte weiterverkauft, muss künftig selbst sicherstellen, dass die Meldungen an Giftinformationszentren vollständig und aktuell sind. Um Bußgelder und Verzögerungen zu vermeiden, sollten betroffene Unternehmen:
- ihre Prozesse überprüfen,
- klare Zuständigkeiten festlegen und
- rechtzeitig mit Lieferanten und Meldenden kommunizieren.
Eine gute Vorbereitung ist der Schlüssel, um den neuen Anforderungen souverän zu begegnen.