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Umfassende Sachkunde nach §11 ChemVerbotsV – Seminar mit Prüfungsvorbereitung

Seminar zur umfassenden Sachkunde nach §11 ChemVerbotsV – inkl. Chemikalienrecht, Biozide, Sicherheitsmaßnahmen und strukturierter Prüfungsvorbereitung.

Dieses Seminar vermittelt Ihnen alle erforderlichen Kenntnisse für die umfassende Sachkunde nach §11 ChemVerbotsV. Behandelt werden sowohl die grundlegenden Aspekte der Chemikaliengesetzgebung und Toxikologie als auch spezifische Anforderungen im Umgang mit Bioziden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den gesetzlichen Vorgaben, Sicherheitsmaßnahmen und der gezielten Prüfungsvorbereitung, um Sie optimal auf Ihre Sachkundeprüfung vorzubereiten.

Das Seminar richtet sich an Personen, die eine umfassende Sachkunde nach §11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) erwerben müssen – z.B. für den Umgang mit besonders überwachungsbedürftigen Stoffen und Biozidprodukten. Die Teilnahme befähigt zur rechtskonformen Abgabe und Anwendung entsprechender Produkte gemäß den aktuellen gesetzlichen Anforderungen.

Inhalte des Seminars

  • Grundlagen der Chemikaliengesetzgebung
  • Grundkenntnisse der Toxikologie
  • Eigenschaften gefährlicher Stoffe
  • Erste Hilfe, Gefahrenabwehr, Sicherheitsmaßnahmen
  • Haupteinsatzgebiete und Wirkungsspektren der Biozide
  • Eigenschaften der Biozide
  • Besondere Vorschriften für den Einsatz von Bioziden
  • Prüfungsvorbereitung

Zielgruppe

  • Hersteller, Distributoren und Importeure chemischer Produkte, die mit der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) beauftragt sind
  • Gefahrstoffbeauftragte
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Lehr- und Ausbildungspersonal und Verantwortliche für das Gefahrstoffmanagement
  • Generell Personen, die eine Sachkundebescheinigung benötigen

Voraussetzungen

  • Keine

Abschluss

  • Behördlich anerkannte Bescheinigung der Sachkunde für 6 Jahre gemäß § 11 Abs. 1. Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen aller gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV genannt sind. Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind.

Anmeldung

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